Rechtliche Vorgaben

Die deutsche Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV) regelt die Bewertungsbasis für die Milchgeldabrechnung. Diese Verordnung ist dem Marktrecht zu zuordnen und die Ausgestaltung der Verordnung liegt allein im Ermessen des Mitgliedstaates. Im Gegensatz hierzu fußen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen an die Rohmilch auf EU-weit einheitlich geltenden Kommissionsvorgaben.
Die lebensmittelrechtlichen Grundanforderungen an Rohmilch sind in der Verordnung 853/2004/EG präzisiert. Bei Überschreitung der dort definierten Grenzwerte besteht eine Meldepflicht an die zuständige Behörde. Ein Lieferausschluß wird über die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 definiert. Der Lieferausschluss tritt automatisch bei laufender Nichterfüllung der Kriterien über drei Monate in Kraft, ohne dass es dafür einer Untersagung durch die zuständige Behörde bedarf.
Für Deutschland ist über die Tierische Lebensmittelhygieneverordnung bestimmt, dass die Rohmilchuntersuchung im Sinne der VO 853/2004/EG nach der Rohmilchgüteverordnung vorgenommen wird. Damit werden in Deutschland Milchgeldbezahlung und die Feststellung der Verkehrsfähigkeit auf Basis von identischen Untersuchungsergebnissen aus ein und denselben Milchproben vorgenommen. Das Verfahren für Erzeugerbetriebe zur Beendigung des Lieferausschlusses, denen ein Lieferverbot verhängt wurde, wird in einer eigenständigen, wirtschaftsseitigen Leitlinie beschrieben.
Milchgüteuntersuchungen
UNTERSUCHUNG AUF | ANZAHL/MONAT (MIND.) | RELEVANT FÜR | BERECHNUNGSBASIS | GRENZWERT | FOLGE BEI GRENZWERTÜBERSCHREITUNG |
Fett | 3 | Bezahlung | arithmet./ mengengewichtet | – | – |
Eiweiß | 3 | Bezahlung | arithmet./ mengengewichtet | – | – |
Gefrierpunkt | 1 | Bezahlung | -0,515°C | Regelung Molkerei | |
Hemmstoff | a) 4 | Bezahlung | Einzelwert | Kein Nachweis („negativ“) | Mind. 3 ct/ kg (Monat) Milchgeldabzug |
b) + (2/Jahr) | Bezahlung | Einzelwert | Kein Nachweis („negativ“) | Mind. 3 ct/ kg (Monat) Milchgeldabzug | |
Verkehrsfähigkeit | Einzelwert | Kein Nachweis („negativ“) | Nächste Ablieferung nur nach Freigabe, Meldung beim Veterinäramt | ||
Keime | 2 | Bezahlung | Geom. Mittel Über 2 Monate | 100.000/ ml | Mind. 2 ct/ kg (Monat) Milchgeldabzug |
Verkehrsfähigkeit | Geom. Mittel Über 2 Monate | 100.000/ ml | 3 Monate Anpassung/ Lieferausschluss durch Behörde | ||
Somatische Zellen | 1 | Bezahlung | Geom. Mittel Über 3 Monate | 400.000/ ml | Mind. 1 ct/ kg (Monat) Milchgeldabzug |
Verkehrsfähigkeit | Geom. Mittel Über 3 Monate | 400.000/ ml | 3 Monate Anpassung/ Lieferausschluss durch Behörde |
a) BR-Test [ASU – L01.01-5 (§ 64 LFGB)] für Nachweis auf Penicilline, Cephalosporine, Aminoglycocoside, Makrolide und Lincosamide, Sulfanomide, Tetracyclin
b) BR-Test für Chinolon- Nachweis